Verkaufs- und Lieferbedingungen

Der Auftragnehmer (AN) nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt worden sind. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

Angebote/Preise

Die Angebote des AN, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager. Der AN behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der AN innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.

Die genannten Preise gelten exclusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit angegeben ist. Die genannten Kosten werden dem AG zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro und sind die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Für Waren, die der AN nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet. Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits vom AN ein Entsorgungsbeitrag entrichtet und wird das Verpackungsmaterial, sofern ein solches anfällt, vom AN dem AG in Rechnung gestellt. Auch die Zurverfügungstellung von Paletten werden dem AG verrechnet. Bei Rückgabe der Paletten im einwandfreien Zustand innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung, wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Palettenabnützung, sowie um etwaige dem AN entstandene Rückholkosten vergütet.

Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG. Teillieferungen sind möglich. Beanstandungen aus Transportschäden hat der AG sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und AN schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des AG liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des AG und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des AN, insbesondere angemessene Lieferüberschreitungen, gelten vom AG als vorweg genehmigt. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des AN oder dessen Unterlieferanten entheben den AN von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Wird eine vom AN als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der AG unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten. Der AG ist verpflichtet nach Verständigung durch den AN die beim AN gelagerte Ware unverzüglich abzuholen. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom AN nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der AG die ordnungsgemäße Entsorgung selbst durchzuführen. Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKWs vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte. Ist das Abladen durch den AN vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und hat der AG für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den AN für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des AN auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem AG Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den AN entstehen. Dem AN steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des AN.

Toleranzen

Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei Natur- und Betonverbundsteinen, bleiben vorbehalten. Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der AN von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem AG im Einzelnen ausgehandelt wurde.

Kostenvoranschlag/Angebote

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem AG verrechnet.

Mahn- und Inkassospesen

Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der AG verpflichtet, dem AN sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Darüber hinaus ist vom AG jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des AN anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug, zu ersetzen.

Gewährleistung, Garantie und Haftung

Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der AG vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den AN, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbunden Unannehmlichkeiten. Der AN verpflichtet sich, die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den AG in angemessener Frist durchzuführen .Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den AN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der AG das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der AN die Verbesserung oder den Austausch verweigert, oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den AN mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen , in der Person des AN liegenden Gründen, unzumutbar sind. Es wird vereinbart, dass der AG sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muß. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der AN, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des AG nicht eingeschränkt wird. Dem AG trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandesbestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen ÖNORMEN..Den AG tifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch den AN deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen zu kontrollieren. Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des AG ausgeschlossen, wenn nicht der AN oder eine Person, für die der AN einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Technische Auskünfte des AN sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den AN, wobei Grundlage hierfür die dem AN vom AG gegebene Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der AN bei sonstigen Haftungsausschluß ausgeht. Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des AG wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern der AN oder Personen für die der AN einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.

Zahlung

Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenanalog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der AN berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Beim AN einlangende Zahlungen des AG tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden vom AN Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des AN, sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsunfähigkeit des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der AN berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Eigentumsrecht

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des AN aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentums des AN. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den AG vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Kommt der AG seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der AN jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des AG zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der AG ausdrücklich verpflichtet. Sollte die noch im Eigentums des AN gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der AG dem AN innerhalb von 3 Tagen zu verständigen und dem AN sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des AN stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der AG darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des AN steht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den AN stellt keinen Vertragsrücktritt durch den AN dar. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag. Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der AN berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der AG die dem AN entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen. Der AG ist nicht berechtigt, etwaige Gegenforderungen gegen den AN gegen Ansprüche des AN aufzurechnen. Es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom AN schriftlich anerkannt worden.

Produkthaftung

Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Spähre des AN verursacht und zumindestens grob fahrlässig verschuldet wurde. Sofern der Abnehmer kein Verbraucher nach KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der AG diesen Haftungsausschluß auf seine Abnehmer überzubinden.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des AN ausdrücklich vereinbart. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Der AG verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, anzufechten.

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Eberharter Steine ist ein familiengeführter Fachbetrieb der sowohl für gewerbliche als auch private Kunden der ideale Ansprechpartner für den Bereich Außenanlagen ist.

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